Wir sind für Sie als Galerie in Zusammenarbeit mit unserem Sozius, Herrn Rechtsanwalt Richard Furrer, da, um Sie
Bei der Stiftungsgründung zu beraten
und
für Sie aktiv tätig zu werden.
Das heißt :
Wir erarbeiten für Sie die SATZUNG = VERFASSUNG der Stiftung.
Die Satzung beinhaltet:
a)den Namen der Stiftung
b)den Sitz der Stiftung
c)den Zweck der Stiftung
d)das Vermögen der Stiftung
e)die Bildung des Vorstandes der Stiftung und seine Aufgaben
Seit mehr als 1000 Jahren tragen Stiftungen in Deutschland zum
Wohlergehen der Menschen bei.
Der Gedanke des Stiftens und die Tätigkeit der Stiftungen nimmt zu.
Seit Beginn der 90er Jahre befindet sich das Stiftungswesen in Deutschland im Aufbruch. Jährlich entstehen ca. 800 Neugründungen.
Geschätzte 95 % aller neu gegründeten und existierenden Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken. Schon vor 100 Jahren entstanden Stiftungen dieser Form z.B. durch Industriellenfamilien, die nach ihrem Tode Gymnasien,
Universitäten und mehr mit ihrem hinterbliebenen Vermögen finanzierten, stützten, zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung beitrugen.
Sie stiften zu Lebzeiten und über Ihren Tod hinaus für einen guten Zweck
oder
Sie stiften nach Ihrem Tod für einen guten Zweck.
Der Zweck ist das zentrale Element des Stiftungsbegriffs.
Sie erhalten zu Lebzeiten bereits öffentliche Anerkennung und werden später durch die Stiftung unsterblich.
Zu Lebzeiten stiften und gestalten Sie aktiv, z.B. :
-für Kinder
-für Biotope
-für die Förderung Ihrer Heimatstadt
-für Schulen, Universitäten, kulturelle Einrichtungen
-für Schutz und Erhaltung von Kunstsammlungen
-für Erhaltung eines künstlerischen Oeuvres und dessen Pflege
-für die Krankheitserforschung,
-für Wissenschaft und Forschung,
-für den Sport.
Es bieten sich attraktive steuerliche Möglichkeiten. Deshalb ist die Stiftung ein ausschlaggebender Grund für die Wahl dieser Rechtsform.
Unser Rechtssozius und wir klären für Sie die damit verbundenen
rechtlichen Aspekte bei den zuständigen Behörden und Einrichtungen des entsprechenden gewählten Landes, in dem die Stiftung tätig sein wird.
- Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts entsteht durch:
das Stiftungsgeschäft
die staatliche Anerkennung
die zuständige Stiftungsbehörde, vgl. § 80 Abs. I BGB.
Das Stiftungsgeschäft
Die Aufgaben und Anforderungen an das Stiftungsgeschäft richten sich
danach, ob es sich um eine Stiftung
zu Lebzeiten
oder
nach dem Tod handelt.
a) Das Stiftunsgeschäft zu Lebzeiten
Bei einer Stiftung unter Lebenden bestimmt der Stifter selbst die Entstehung und die konkrete Ausgestaltung seiner Stiftung.
Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden sind im § 81 Abs. 1 BGB geregelt.
Eine verbindliche Erklärung des Stifters ist notwendig, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen §81 Abs.1 Satz 3 BGB.
Der Stifter hat das Stiftungsgeschäft in schriftlicher Form nieder zu schreiben und handschriftlich zu datieren und zu unterschreiben.
b) Das Stiftungsgeschäft nach dem Tod
Dagegen entsteht die Stiftung von Todes wegen erst nach dem Tod des Stifters.
Stiftungen können auch im Wege des Testaments oder Erbvertrages verfügt werden oder im letzten Willen § 83 BGB.
Mit dem Erbfall soll Vermögen auf die Stiftung übertragen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht existiert.
Wir als Galerie übernehmen die Aufgaben der Testamentsvollstreckung in Zusammenarbeit mit dem Firmenanwalt und allen daraus resultierenden Aufgaben.
Die Stiftungssatzung = Verfassung der Stiftung
Das Stiftungsgeschäft muss eine Satzung enthalten § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB.
Die Satzung ist die Verfassung der Stiftung.
Ihre Bestandteile sind Regelungen über :
1. den Namen
2. den Sitz
3. den Zweck
4. das Vermögen
5. die Bildung des Vorstandes der Stiftung.
zu 1. Der Stifter wählt vollkommen frei Formulierungen für den Namen. Gängig sind " Foundation " oder " Institut ".
zu 2. Der Sitz der Stiftung ist ausschlaggebend für die Anwendung des
Landesstiftungsrechts, der Zuständigkeit von Stiftungsbehörden und des Finanzamtes.
Der Sitz kann nicht beliebig gewählt werden, da er einen Bezug zur Stiftung aufweisen muss. Am Stiftungsort sollte auch die Verwaltung der Stiftung sein ( siehe Grundig - Stiftung Baden- Baden ).
zu 3. Klare Festlegungen des gemeinützigen Zweckes in, z.B. Erhaltung und Pflege einer Kunstsammlung.
zu 4. Das Stiftunsvermögen muss einen Umfang darstellen, den Zweck auf sehr lange Sicht realisieren zu können.
zu 5. Für inhaltliche und organisatorische Aufgaben des Vorstandes gibt es Festlegungen in der Satzung, die in einem exakten Programm nach Punkten aufgestellt werden.
Galerie Scholz UG
Baden-Baden