Muster Stiftungssatzung einer rechtsfähigen Stiftung mit einem Organ


Satzung der _________________-Stiftung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen _________________
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in _________________.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist _________________
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch...


(3) Die Stiftung kann ihren Zweck auch dadurch erfüllen, dass sie andere Organisationen und Einrichtungen unterstützt, die in gemeinnütziger Weise dem Stiftungszweck entsprechende Ziele verfolgen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung (Anfangsvermögen) aus:
Barvermögen in Höhe von _________________ Euro
(in Worten: _________________ Euro)
Grundstücken
a)in _________________Ort, Gemarkung, Flurstücksnummer oder Grundbuchbezeichnung) im Wert von _________________ Euro
(in Worten: _________________ Euro)
b)in _________________
Wertpapiere
a)Aktien im Nennwert von _________________ Euro
(in Worten: _________________ Euro)
b)Bundesobligationen im Nennwert von _________________ Euro
(in Worten: _________________ Euro)
c)_________________
Sonstiges (Beteiligungen usw.) _________________

(2) Zuwendungen des Stifters oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen).
(3) Das Stiftungsvermögen - Anfangsvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen - ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rücklagenbildung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 
a)aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und 
b)aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Sämtliche Mittel dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah unmittelbar für die Verfolgung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks eingesetzt werden.
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen. Hierfür dürfen aber max. acht bis zehn Prozent der Erträge aus der Vermögensverwaltung einsetzt werden.
(4) Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. Sie dürfen insbesondere gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen (zweckgebundene Rücklage bzw. Projektrücklage).
(5) Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens kann ein Teil des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen
oder
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder können diese eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsornung.
Erläuterung zu Absatz 2:
Zahlungen an Vorstandsmitglieder für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft sind satzungswidrig, wenn die Vorstandsmitglieder laut Satzung ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich ausüben und die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung nicht ausdrücklich vorsieht. Alternative 2 ist daher immer dann anzuwenden, wenn beabsichtigt ist, den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung oder Entschädigung für den Zeitaufwand zu gewähren.
§ 7
Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus (bis zu) drei (fünf) Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
(2) Scheidet der Stifter oder ein anderes Vorstandsmitglied (vorzeitig) aus dem Vorstand aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
(3) Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt - solange er dieses Amt ausübt -  auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
(4) Der Vorstand wählt (vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3) aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder durch Beschluss des Vorstands jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.

§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 
(2) Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet, so dass der Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig erfüllt wird. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und Rechnungslegung,
b) die Vergabe der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungs-zwecks 
c) die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungs-behörde,
d) die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Stiftungsbehörde, insbesondere jeweils bis zum 01.07. des Folgejahres die Erstellung und Vorlage einer Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von ____ (zwei) Wochen zu einer Sitzung einberufen.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 10
Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens des Stifters zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen bzw. wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Prüfung vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Dabei ist der ursprüngliche Wille des Stifters so weit als möglich zu berücksichtigen. 
(3) Die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ebenfalls nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4) Satzungsänderungen nach Abs. 1 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsvorstands.
(5) Änderungen des Stiftungszwecks nach Abs. 2 und Entscheidungen nach Abs. 3 bedürfen eines entsprechenden Beschlusses von ¾ aller Mitglieder des Stiftungsvorstands.
(6) Sämtliche Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Änderungen des Satzungszwecks bedürfen zudem der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. Im Übrigen sind die Beschlüsse der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.


§ 11
Stiftungsvermögen nach Aufhebung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an
a) 
______________________________________________________
(steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck gem. § 2 der Satzung möglichst nahe kommen.

oder:

b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für _______________________________________________________________________
(Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks

§ 12
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen. 
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium ?.
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Änderungen in der Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Stiftungsorgans sind unaufgefordert anzuzeigen. Die Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres (bis zum 01.07.) unaufgefordert vorzulegen.




Ort, den ________________________

_______________________________
Unterschrift des/der Stifter/s